Mediationsklauseln in Verträgen
- Dr. Sabine Renken

- 29. Sept. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine Mediation ist die Freiwilligkeit. Der Einwand, eine Mediation sei nicht freiwillig, weil die Parteien quasi dazu gezwungen werden, wenn die Mediation nach den Bestimmungen des Vertrages einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet werden muss, ist allerdings falsch. Denn irgendwann haben die Parteien ja freiwillig diesen Vertrag mit eben dieser Mediationsklausel geschlossen. Und die Erfahrung zeigt, dass sie mit einem guten Mediator meistens auch eine Lösung finden, wenn sie denn erstmal zusammen am Tisch sitzen. Das vermeidet unnötige Prozesse, die Zeit, Geld und andere Ressourcen kosten. Und kein Anwalt muss befürchten, dass er damit seine Mandanten verliert: in komplexen Streitigkeiten sind die anwaltlichen Vertreter der Parteien in der Regel dabei, und auch gern gesehen. Sie können die Abschlussvereinbarung verfassen und genauso viel abrechnen wie sonst auch. Der Unterschied ist aber meistens, dass die Parteien sehr viel zufriedener aus der Mediation herauskommen als aus einem langwierigen Prozess, in welchem sie die Verantwortung für die Lösung ihres Konflikts einem (unbeteiligten) Dritten, nämlich einem Richter übergeben.
Man kann in jeden Vertrag – übrigens auch und gerade in Gesellschaftsverträge - eine Klausel schreiben, nach der die Parteien erst eine Mediation machen müssen, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Bei Gesellschaftsverträgen muss man darauf achten, dass die Entscheidungen im Mediationsverfahren für und gegen alle wirken müssen und entsprechende Regelungen treffen.
Es ist gut, wenn man zumindest regelt, wie lange es dauern darf, bis die Parteien sich auf eine/n Mediator/in geeinigt haben.
Es kann auch sinnvoll sein, gleich auf eine Verfahrensordnung Bezug zu nehmen (wie z.B. auf die der Hamburger Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte bei der Handelskammer oder die des MKBauImm e.V. - https://mkbauimm.de/wp-content/uploads/221007_Mediationsklausel.pdf ).
Und unter Umständen, z.B. bei größeren Bauvorhaben, ist es eine gute Idee, den Mediator im Vertrag schon zu bestimmen, damit der dann in einer Konfliktsituation gleich zur Hand ist und die Parteien sich nicht über die Auswahl des Mediators streiten können.
Wenn mit dem Vertrag schon ein ausreichend konkretes Verfahrensdesign vorliegt, erleichtert dies den Parteien das Procedere im Streitfall, und man bereitet sie damit gut auf einen angemessenen und ressourcenschonenden Umgang mit auftretenden Konflikten vor.
Und, wie immer: im Einzelnen kommt es darauf an und ist, natürlich, Verhandlungssache. Aber es ist von Vorteil, wenn man sich darüber schon bei Vertragsschluss einigt. Im Ergebnis ist das eigentlich immer ein Gewinn für alle Beteiligten.


